Nov 11
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legal books 224x300 Die Verbraucherrechterichtlinie – Händlers Freud´ oder Leid?Der Europäische Rat stärkt die Rechte von Verbrauchern bei Käufen im Internet. Er nahm am 10.10.2011 die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL), an, die zuvor am 23. Juni das Europäische Parlament passiert hatte und nun von den Mitgliedsstaaten innerhalb von 2 Jahren in nationales Recht zu überführen ist. Die VRRL schafft europaweit gültige Vorschriften für den E-Commerce, die insbesondere vereinheitlichende Regelungen zu Informationspflichten und dem Widerrufsrecht enthalten. Die VRRL regelt außer dem E-Commerce auch andere Versandhandelsarten, sowie Käufe außerhalb von Geschäftsräumen. Hinzu kommen Regelungen zu Informationspflichten bei Verträgen, die in Geschäftsräumen geschlossen werden.

Die VRRL sieht u.a. vor, dass

  • Unternehmer über Lieferbeschränkungen und den Liefertermin informieren müssen,
  • Unternehmer von Verbrauchern für die Nutzung von Zahlungsmitteln nicht mehr Entgelt verlangen dürfen, als dem Unternehmer selbst Kosten für die Nutzung solcher Zahlungsmittel entstehen,
  • kostenpflichtige Kundenhotlines verboten sind, sofern der Unternehmer die Telefonleitung eingerichtet hat, um mit dem Verbraucher im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag telefonisch in Kontakt zu treten,
  • eine einheitliche, 14-tägige Widerrufsfrist besteht,
  • der Verbraucher die Kosten der Rücksendung (nach Widerruf) trägt,
  • der Unternehmer die Hinsendekosten trägt (ohne Zuschläge für besondere Versandarten),
  • Verbraucher vor sogenannten Abofallen durch entsprechende Informationspflichten des Unternehmers geschützt werden und
  • der Kauf von Waren nicht widerrufen werden kann, die versiegelt geliefert werden und aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

 

Die Bundesregierung ist bereits daran, den Aspekt des Schutzes von Verbrauchern vor Kostenfallen im Internet (z.B. den sogenannten „Abofallen“) gesetzlich umzusetzen. Das gewählte Instrument ist die als Referentenentwurf vorliegende „Button-Lösung“. Eine berechtigt kritische Stellungnahme zu deren Inhalt gab u.a. bereits die Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. ab.

Zu kritisieren ist insbesondere, dass das geplante Gesetz vor allem bereits bestehende, gesetzliche Informationspflichten im Rahmen des Bestellvorgangs in weiten Teilen schlicht wiederholt. Zum Anderen ist die geplante Sanktion bei Nichteinhaltung der entsprechenden Informationspflichten, nämlich die Nichtigkeit des bertreffenden Rechtsgeschäfts, als nicht unbedingt verbraucherfreundlich einzustufen. Insofern muss der Mehrwert der sogenannten „Button-Lösung“ doch vehement in Frage gestellt werden.

Fazit

Die VRRL sorgt für mehr Sicherheit – bei Verbrauchern und Unternehmern. Sie berücksichtigt aus Verbrauchersicht praktisch relevante Aspekte des Versandhandels, wie beispielsweise teure Kundenhotlines, die häufig für Verärgerung sorgten. Aus Händlersicht sorgt die VRRL für Berechenbarkeit bei bspw. der Frage, wer u.U. teure Rücksendekosten nach erfolgtem Widerruf trägt und entlässt Händler aus der Pflicht, geöffnete, hygienisch sensible Artikeln wie z.B. Kontaktlinsenreinigungsmitteln o.ä. nach Widerruf zurücknehmen zu müssen.

Die VRRL sorgt für mehr Rechtssicherheit bei Fragen der Ausgestaltung von länderspezifischen Webshops und Angeboten. Verbraucherschutzrechtliche Compliance kann nun europaweit einheitlicher beurteilt und abgebildet werden. Dies kann zu einer nicht-unerheblichen Kostensenkung beitragen. Diesen positiven Aspekten der VRRL steht lediglich der grundsätzlich negative Eindruck von der angestrebten Umsetzung der „Button-Lösung“ entgegen, deren Vorgaben überflüssig und wenig zielführend erscheinen.

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Über den Autor:
RA, FA IT-Recht Arndt Hengstler ist Syndikusanwalt in der Rechtsabteilung der dmc digital media center GmbH. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in den Bereichen IT-Recht, IT-Vertragsrecht und Datenschutz.